Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Jugendkulturzentrum Glad-House der Stadt Cottbus

Paragraphen

    
§ 1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes
     § 2 Gegenstand des Eigenbetriebes     
     § 3 Stammkapital
     § 4 Gemeinnützigkeit
     § 5 Zuständige Organe
     § 6 Werkleitung
     § 7 Vertretung der Stadt Cottbus in Angelegenheiten des Eigenbetriebes
     § 8 Werksausschuss
     § 9 Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung
     § 10 Stellung des Oberbürgermeisters
     § 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
     § 12 Jahresabschluss und Lagebericht
     § 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten


Aufgrund des § 3 und des § 93 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) i. V. m. § 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigV) vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Tagung am 30.09.2009 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes

(1) Das Jugendkulturzentrum Glad-House wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften insbesondere des § 93 BbgKVerf und der Eigenbetriebsverordnung (EigV) sowie den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Der Eigenbetrieb trägt den Namen „Jugendkulturzentrum Glad-House”.


§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb wird als ein Kulturzentrum betrieben und erstellt insbesondere für Jugendliche kulturelle und kulturpädagogische Angebote in der Stadt Cottbus.

(2) Darüber hinaus können weitere kulturelle Aktivitäten durchgeführt werden, sofern sie sich in ihrem Umfang der Gesamtzielstellung des Eigenbetriebes unterordnen.

(3) Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze - insbesondere § 92 Abs. 2 BbgKVerf - auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der optimalen Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes unmittelbar dienen.


§ 3 Stammkapital

Gemäß § 10 Absatz 3 EigV wird von der satzungsmäßigen Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen.


§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Eigenbetrieb Jugendkulturzentrum Glad-House verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Eigenbetriebes ist gemäß § 52 Abs. 2 Abgabenordnung u. a. die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den unter § 2 Betriebssatzung genannten Gegenstand des Eigenbetriebes verwirklicht.

(2) Mittel des Eigenbetriebes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person oder die Stadt Cottbus durch Ausgaben, die dem Zweck des Eigenbetriebes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Eigenbetriebes an die Stadt Cottbus oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 5 Zuständige Organe

Für die entsprechenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind folgende Organe zuständig:

  1. die Stadtverordnetenversammlung;
  2. der Werksausschuss;
  3. die Werkleitung.

Für den Oberbürgermeister gilt § 10 dieser Satzung.


§ 6 Werkleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Oberbürgermeisters eine Werkleitung bestellt. Die Werkleitung besteht aus 1 Werkleiter(in).

(2) Die Werkleitung nimmt die Aufgaben nach § 5 EigV wahr. Sie leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht nach den Bestimmungen der BbgKVerf, der EigV oder dieser Betriebssatzung den anderen Organen des Eigenbetriebes vorbehalten sind. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich.

(3) Der Werkleitung obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte (Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung) des Eigenbetriebes. Dazu gehören unter anderem alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind. Sie entscheidet zusätzlich in allen Angelegenheiten nach § 8 Absatz 4 dieser Satzung genannten Angelegenheiten, soweit die dort bestimmten Wertgrenzen im Einzelfall unterschritten werden.

(4) Die Werkleitung ist Vorgesetzter aller Beschäftigten des Eigenbetriebes. In dieser Funktion ist sie befugt zur Steuerung der innerbetrieblichen Organisation, den Beschäftigten des Eigenbetriebes fachliche Weisungen zu erteilen.

(5) Die Werkleitung wird im Auftrag des Oberbürgermeisters in folgenden personalrechtlichen Angelegenheiten tätig:

  1. a) Einstellung, Umsetzung, Abmahnung und Kündigung
    b) Unterzeichnung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen sowie
    c) Änderung von Arbeitsverträgen

(6) Der Werksausschuss erhält vierteljährlich einen schriftlichen Zwischenbericht über die Abrechnung der Erfolgs- und Finanzplanung sowie des Investitionsplans. Diese Abrechnung hat ebenso gemäß der gültigen Richtlinie über die Beteiligungen der Stadt Cottbus (Beteiligungsrichtlinie) spätestens 4 Wochen nach Ende eines Quartals gegenüber dem Beteiligungsmanagement der Stadt Cottbus zu erfolgen (digital). Dem Werksausschuss und dem Beteiligungsmanagement sind Abweichungen in den Einzelpositionen gegenüber den Planwerten von über 10 % schriftlich zu begründen.

(7) Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 EigV sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes bekannt werdende erfolggefährdende Mindererträge unverzüglich dem Oberbürgermeister zu berichten. Erfolggefährdende Mindererträge werden dann angenommen, wenn der Unterschied zwischen den tatsächlichen Erträgen und den Planansätzen 3 Prozent der geplanten Gesamtleistung übersteigt und in etwa der gleichen Höhe das Ergebnis vermindert.


§ 7 Vertretung der Stadt Cottbus in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

Die Werkleitung ist befugt, im Rahmen und unter Beachtung der Formerfordernisse des § 6 EigV verpflichtende Erklärungen abzugeben. Verpflichtende Erklärungen in Personalangelegenheiten gibt die Werkleitung lediglich im Auftrag des Oberbürgermeisters ab.


§ 8 Werksausschuss

(1) Dem Werksausschuss gehören insgesamt 3 Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus 3 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, die aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden.

(2) Für den Vorsitz, die Einberufung und das Verfahren im Werksausschuss sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder findet § 8 EigV Anwendung.

(3) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen, wird der Werksausschuss als beratender Ausschuss tätig.

(4) Über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung oder der Werkleitung fallen, entscheidet der Werksausschuss als beschließender Ausschuss. Das sind insbesondere:

  1. Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Auftragswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 € überschreitet und den Betrag von 250.000 € nicht übersteigt,
  2. Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt Cottbus, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes im Einzelfall den Betrag von 50.000 € überschreitet und den Betrag von 250.000 € nicht übersteigt,
  3. sonstige Verträge, wenn der Vertragswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 € überschreitet und den Betrag von 250.000 € nicht übersteigt,
  4. Stundung von Zahlungsverpflichtungen, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 7.500 € überschreitet und den Betrag von 100.000 € nicht übersteigt,
  5. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall die Höhe von 500 € überschreiten und die Höhe von 100.000 € nicht übersteigen,
  6. Annahme von Spenden- und Sponsoringleistungen, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € überschreiten und den Betrag von 50.000 € nicht übersteigen,
  7. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 10.000 € überschreiten und den Betrag von 100.000 € nicht übersteigen.

(5) Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen gemäß § 15 Absatz 4 Satz 2 EigV der Zustimmung des Werksausschusses. Erfolggefährdende Mehraufwendungen liegen dann vor, wenn sie, gegenüber den Planansätzen, 1,5 Prozent der geplanten Gesamtaufwendungen übersteigen und auch in dieser Höhe auf das Ergebnis wirken.


§ 9 Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in allen den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten nach § 28 Absatz 2 BbgKVerf und § 7 EigV. Sie beschließt zudem über die in § 8 Absatz 4 dieser Satzung festgelegten Angelegenheiten, soweit die dort genannten Wertobergrenzen im Einzelfall überschritten werden. Darüber hinaus kann sie die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.


§ 10 Stellung des Oberbürgermeisters

Der Oberbürgermeister wird

  1. im Rahmen seiner personalrechtlichen Befugnisse nach den §§ 61 f. BbgKVerf, dem § 3 Absatz 3 EigV und den entsprechenden ergänzenden Bestimmungen dieser Satzung;
  2. im Rahmen des § 6 Absatz 3 EigV zur Mitunterzeichnung von Verpflichtungserklärungen; und
  3. im Rahmen seines Weisungs- und Anordnungsrechts nach § 9 Absätze 1 und 2 EigV zur Wahrung der Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung, zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes und zur Beseitigung von Missständen

tätig.


§ 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt. Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen der Stadt Cottbus zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Vermögens i. S. d. § 11 EigV wird hingewirkt.

(2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt Cottbus.

(3) Für den Eigenbetrieb ist ein jährlicher Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle Bestandteile und Anlagen nach § 14 der Eigenbetriebsverordnung enthält.

(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 14 Absatz 4 EigV vorliegen.


§ 12 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Werkleitung stellt für den Eigenbetrieb auf der Grundlage des § 21 EigV einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf.

(2) Für die Jahresabschlussprüfung kommen die Vorschriften des § 106 BbgKVerf sowie die Regelungen des Abschnittes 3 der EigV zur Anwendung.


§ 13 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Jugendkulturzentrums Glad-House vom 13.08.2006 außer Kraft.

 

Cottbus, den 02.10.2009
gez. Frank Szymanski
Oberbürgermeister der Stadt Cottbus